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UMWELT JOURNAL 2021-4

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UMWELT JOURNAL Nr. 4/2021 mit den Themen: Grundwasser, Renaturierung, Ökosoziale Steuerreform in Österreich, Recycling, Deponietechnik, Recy & DepoTech, Wärmespeicher, Tools für die Smart City, Kreislaufwirtschaft, Grüne Logistik, Energie, ECOMONDO, Key Energy, Green Finance, Ausbildungen, Seminare, Sonderausgaben

UMWELTjournal 4/2021 4/2021 | S16 | S16 Raus aus dem Öl Für die thermische Sanierung von Gebäuden sowie für den Austausch von fossilen Heizungssystemen (Ölheizung etc.) durch klimafreundliche Heizungssysteme können ab der Veranlagung für das Steuerjahr 2022 pauschale Sonderausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahmen vom Bund im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden, die Datenübermittlung gemäß Transparenzdatenbankgesetz erfolgt und die Ausgaben abzüglich erhaltener Förderung größer als 4.000 Euro bei thermischer Sanierung bzw. 2.000 Euro bei Austausch des Heizungssystems waren. Der anzusetzende Pauschalbetrag beträgt 800 Euro für thermische Sanierungen und 400 Euro für den Austausch von Heizungssystemen und kann für fünf Jahre in der Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Sollten weitere geförderte Maßnahmen umgesetzt werden, für die ein pauschaler Abzug von Sonderausgaben zusteht, dann verlängert sich der Zeitraum auf zehn Jahre, wobei sich der Pauschalsatz ab dem sechsten Jahr nach der weiteren getätigten Maßnahme richtet. Ökologischer Investitionsfreibetrag Unter den Entlastungsmaßnahmen im Rahmen dieser großen Steuerreform sticht aus Umweltsicht insbesondere der geplante ökologische Investitionsfreibetrag (IFB) hervor. Dieser wird im Einkommensteuergesetz verankert. Der IFB kann für bestimmte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden, die nach dem 31. 12. 2022 angeschafft oder hergestellt werden und stellt eine außerbücherliche, zusätzliche Betriebsausgabe dar. Er wird zehn Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Wenn es sich um Wirtschaftsgüter aus dem Bereich Ökologisierung handelt, dann erhöht sich der IFB sogar auf 15 Prozent. Die Definition bzw. Auflistung der Investitionen im Bereich Ökologisierung soll in einer noch nicht vorliegenden ergänzenden Verordnung erfolgen. Experten gehen davon aus, dass sich die Bestimmungen zu diesem neuen IFB an der bereits existierenden Definition der Maßnahmen zur Ökologisierung für Zwecke der Investitionsprämie orientieren wird. Formale Voraussetzungen für die Geltendmachung des IFB sind die Aufnahme ins Anlageverzeichnis bzw. in die Anlagenkartei und der Ausweis des IFB an der richtigen Stelle in der Steuer- bzw. Feststellungs-Erklärung. Der Investitionsfreibetrag ist gedeckelt, weil er nur für Anschaffungs-/Herstellungskosten in Höhe von höchstens einer Million Euro pro Kalenderjahr geltend gemacht werden kann. Bei Rumpfwirtschaftsjahren ist dieser Wert entsprechend zu aliquotieren. Der IFB ist somit betriebsbezogen ausgestaltet und kann nur im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten und bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, also nicht bei einer Pauschalierung genutzt werden. Durch den Investitionsfreibetrag wird die Bemessungsgrundlage bei Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht berührt, er stellt also im ersten Jahr wirtschaftlich eine Art zusätzliche AfA dar. Geltend gemacht werden kann der IFB für Wirtschaftsgüter, die einem inländischen Betrieb bzw. einer solchen Betriebsstätte zuzurechnen sind und eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die AfA von zumindest vier Jahren haben. Einige Wirtschaftsgüter sind allerdings dezidiert ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für bereits anderweitig herangezogene und auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter und solche, die nur einen geringen Wert haben, also sofort abgesetzt werden. Günstigere Beiträge vielerorts Ebenfalls in der Steuerreform geplant sind Vergünstigungen bei Beiträgen und Steuersätzen. Mit 1. Juli 2022 soll etwa die zweite Tarifstufe der Einkommensteuer/Lohnsteuer gesenkt werden. Konkret soll für Einkommensbestandteile zwischen 18.000 und 31.000 Euro der Steuersatz von momentan 35 auf 30 Prozent gesenkt werden. Mit 1. Juli 2023 soll dann die dritte Tarifstufe gesenkt werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen Einkommensbestandteile zwischen 31.000 und 60.000 Euro anstatt mit 42 mit 40 Prozent besteuert werden. Die Körperschaftsteuer (KöSt) soll ebenfalls gesenkt werden: für das Jahr 2023 auf 24 Prozent und für die Jahre ab 2024 auf jeweils 23 Prozent. Für Privatstiftungen wird die Regelung zur Vortragsfähigkeit und Verrechnung der Zwischensteuer an die neuen Steuersätze angepasst. Darüber hinaus kommt es zu einer Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für Einkommen unter 2.500 Euro. Der Familienbonus-Plus soll erhöht werden, ebenso die GWG-Grenz. Eingeführt wird ein Freibetrag für die Gewinnbeteiligung von Dienstnehmern. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wird auch erhöht. Man darf gespannt sein, was und wie das alles umgesetzt wird.

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