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retail 2017-02

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— storys Was darf der

— storys Was darf der Hersteller, was nicht? Kartellrechtskonforme Vertriebsverträge. Im Rahmen der Preispolitik oder zum Schutz des Markenimages versuchen Hersteller immer wieder, auf die Geschäftsstrategie ihrer Händler Einfluss zu nehmen. Manches ist rechtens, anderes kartellrechtlich problematisch oder schlicht unzulässig. Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihrer E-Commerce- Sektoruntersuchung, deren Abschlussbericht nun im Mai veröffentlicht wurde, eine Reihe von Geschäftspraktiken identifiziert, die unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten kritisch sind, weil sie den Wettbewerb de facto beeinträchtigen. Im Kern geht es darum, dass Hersteller den Vertrieb ihrer Produkte durch Handelsunternehmen in unzulässiger Weise beschränken. Folgende Bereiche hat die Kommission als kartellrechtlich problematisch identifiziert: ▶ Ein Totalverbot des Internetvertriebs ist i.d.R. nicht zulässig. Gemäß dem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ würde ein solches Totalverbot zum Entzug sämt licher Vorteile einer allfälligen Freistellung nach der Vertikal-GVO führen. Dies hätte die Nichtigkeit der Vertriebsverträge und mögliche Geldbußen zur Folge. ▶ Bei Doppelpreissystemen werden unterschiedliche Preise abhängig davon gewährt, ob das betroffene Produkt online oder offline vertrieben wird. Derartige Maßnahmen sind grundsätzlich unzulässig; unterschiedliche Preise können nur von unterschiedlichen Einzelhändlern verlangt werden. Ausnahme: Die Einzelfreistellung, um beispielsweise Trittbrettfahrer zu verhindern, die von der Beratung in Offline-Shops profitieren, selbst aber die Produkte nur online anbieten. ▶ Ein generelles Verbot des Herstellers an den Händler, seine Produkte auf Preisvergleichsportalen anzubieten, ist als kartellrechtlich unzulässig zu werten. ▶ Preisbeschränkungen und -empfehlungen seitens der Hersteller, zum Beispiel Fest- oder Mindestverkaufspreise, sind eine weit verbreitete Praxis und höchst problematisch. Zulässig sind ausdrücklich unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) und Höchstpreise (mit angemessenem Spielraum für die Händlerspanne). Die Ausübung von Druck oder Anreizen zur Durchsetzung ist nicht erlaubt (z.B. angedrohter Lieferstopp, Rabatte bei Einhaltung). Fotos: Eisenberger & Herzog; shutterstock/klevo ▶ Problematisch, jedoch nicht zur Gänze kartellrechtlich beurteilt bzw. vom konkreten Einzelfall oder der Art des Vertriebssystems abhängig sind Vereinbarungen zur Nutzung von Online- Marktplätzen (wie Amazon und ebay). Ganz aktuell hat die Kommission auch eine Untersuchung gegen ein Bekleidungsunternehmen wegen dessen Vertriebspraktiken eingeleitet. Der Hersteller hatte seinen Händlern den Online-Verkauf an Verbraucher in andere Mitgliedstaaten verboten. Beschränkungen des grenzüberschreitenden (aktiven und passiven) Verkaufs von Vertragsprodukten an Endverbraucher sind gerade in selektiven Vertriebssystemen kartellrechtlich heikel. Der Abschlussbericht der EU-Kommission stellt lediglich den Startschuss für eine Vielzahl möglicher weiterer Untersuchungen und Verfahren dar, wie sie auch die nationalen Wettbewerbsbehörden Zug um Zug anstoßen werden. Dr. Dieter Thalhammer, LL.M. Eur ist Partner bei Eisenberger & Herzog. Er ist einer der führenden österreichischen Experten für europäisches und nationales Kartellrecht und vertritt nationale und internationale Mandanten insbesondere im Bereich der Fusionskontrolle, in Kartell- und Missbrauchsverfahren sowie im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen nach Kartellverstößen (Private Enforcement). 22 — Juni 2017

— trends trendradar „retail“ präsentiert Ihnen in Kooperation mit TRENDONE (www.trendone.com) Micro-Trends aus aller Welt. Foto: BingoBox, China Supermarkt ohne Mitarbeiter Das chinesische Start-up BingoBox baut eine Supermarktkette auf, deren Filialen ganz ohne Mitarbeiter auskommen. Um den Laden betreten zu können, scannen die Kunden einen der Codes und verifizieren über ihr WeChat-Konto die eigene Telefonnummer. Die gewählten Produkte werden auf einem Scanner platziert, der die Barcodes automatisch erkennt. Der Scanner erstellt einen QR-Code, über den die Kunden per Smartphone zahlen. Durch eine Objekterkennung beim Verlassen des Ladens wird festgestellt, ob die Kunden alle Produkte bezahlt haben. ▸ www.binguohezi.com Foto: Union7 Labs Inc., USA App bietet Rabatt für Videobewertung Das US-amerikanische Startup Union7 Labs hat die App „Cartcam“ entwickelt, die Schnäppchenjägern die Möglichkeit bietet, für Videobewertungen Rabatte auf Produkte zu bekommen. Einige in der App aufgeführte Produkte sind mit einem Review-Rabatt versehen. Kauft der Nutzer ein solches Produkt, hat er drei Wochen Zeit, eine Videobewertung zu erstellen, die bis zu 30 Sekunden lang sein kann. Die Verkäufer können die Videos für ihre Webseite und Social-Media-Kanäle verwenden. Unbekannte Marken können so relativ einfach eine große Anzahl von Videobewertungen erhalten. ▸ cartcam.com Foto: RightHand Robotics Inc., USA Roboter verpacken am Fließband Das US-amerikanische Unternehmen RightHand Robotics hat das System „RightPick“ entwickelt, das aus einem mit einer Cloud-Plattform verbundenen Robotergreifarm besteht und das Packen von Waren am Fließband komplett automatisiert. Der Roboterarm ist mit einer Kamera ausgestattet, mit deren Hilfe der richtige Griff bestimmt wird. Mit innovativen Methoden des maschinellen Lernens lernt die smarte Roboterhand fortwährend dazu und übermittelt die Daten an die Cloud-Plattform, sodass sie mit anderen Robotern geteilt werden. ▸ righthandrobotics.com Foto: bext360, USA Jede Tasse Kaffee bis zu ihrem Ursprung verfolgen Das Startup bext360 hat eine automatisierte Maschine zur Ermittlung der Quali - tät und der Kosten von Kaffee-Ernten entwickelt. Nach der Eingabe der Herkunft und dem Befüllen des Automaten analysiert eine Software Charakteristika wie Größe und Farbe der Bohnen und bewertet sie nach einem definierten Raster. Bauern können den vorgeschlagenen Preis für ihre Ernte akzeptieren und damit auf Mittelsmänner verzichten. Die Blockchain-Technologie innerhalb des Automaten ermöglicht den Bauern einen transparenten Zahlungsprozess und dem Konsumenten das Verfolgen der Lieferkette. ▸ bext360.com Foto: Amazon.com Inc., USA Amazon nutzt Influencer zum Verkauf Der US-amerikanische Onlineversandhändler Amazon hat sein „Amazon Influencer Program“ gestartet, das derzeit in der Betaversion getestet wird. Der Influencer bekommt hierbei eine Provision, wenn Produkte, die er in den sozialen Medien empfohlen hat, über Amazon gekauft werden. Anders als beim Amazon-Affiliate-Programm muss sich der Influencer für dieses Programm bewerben und bestimmte Kriterien erfüllen. So muss er etwa eine hohe Anzahl von Followern vorweisen können und seine bisherigen Posts müssen einen gewissen Qualitätsstandard erfüllen. ▸ socialsamosa.com Foto: Costa Coffee Ltd., Großbritannien Live-Storytelling mit Snap Spectacles Das britische Unternehmen Costa Coffee hat in Zusammenarbeit mit der Digitalagentur AnalogFolk eine Social-Marketing-Kampagne gelauncht, die Kunden mit Hilfe der Sonnenbrille Snap Spectacles die Arbeit eines Baristas in einer Costa-Filiale buchstäblich vor Augen führt. Durch die Brille wird den Kunden die Kunst der Kaffeeherstellung nähergebracht, wobei sie die Arbeit des Baristas bis ins kleinste Detail aus seiner Perspektive erleben können. Diese Form des Live-Storytellings veranschaulicht, mit wie viel Sorgfalt und Kreativität die Baristas ihre Kaffeespezialitäten zubereiten. ▸ analogfolk.com Juni 2017 — 23

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