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LOGISTIK express Fachzeitschrift | 2019 Journal 4

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LOGISTIK express 4/2019 | S26 Brexit - wann - wie eine unendliche Geschichte Kommt es am 31. Oktober zum Brexit oder nicht? Bei Abschluss dieses Artikels ist dies immer noch nicht klar. Unternehmen sollten die Vorbereitungen auf den Brexit trotzdem weiter vorantreiben - nicht als notwendiges Übel, sondern als Chance für eine grundlegende Überholung ihres Lieferkettenmanagement. So können sie zukünftig schneller und kosteneffizienter auf disruptive Ereignisse aller Art reagieren. REDAKTION: URSULA SCHMELING • beide Parteien vereinbaren eine weitere Verlängerung; der Austritt würde dann wohl auf den 31. Januar 2020 verschoben; • das neu ausgehandeltes Austrittsabkommen wird von beiden Parteien bis zum 31.10. angenommen und ratifiziert; • Großbritannien zieht die Entscheidung auszutreten einseitig zurück. ARNE MIELKEN SENIOR GLOBAL TRADE & CUSTOMS MANAGER, E2OPEN Als Boris Johnson am 24. Juli Premierminister des Vereinigten Königreichs (VK) wurde, stellte er in seiner ersten Ansprache an die Nation klar: Wenn sich die EU und Großbritannien nicht bis zum 31 Oktober auf ein Austrittsvertrag einigen könnten, dann würde sein Land eben ohne einen Deal austreten. Fünf, Wochen später, am 2. September 2019, bekräftigte er: „Ich möchte, dass jeder weiß, dass es keine Umstände gibt, unter denen ich Brüssel um Aufschub bitten werde. Austritt ist am 31. Oktober - ohne Wenn und Aber [1] ”. Inzwischen hat die Opposition im Unterhaus versucht, diese Pläne zu durchkreuzen. Die vom Parlament verabschiedete Benn-Burt-Vorlage zwingt die Regierung, von der EU einen Brexit-Aufschub zu erbitten, falls bis zum 19. Oktober kein neuer Deal vorliegt. Zwar hat Johnson inzwischen einen neuen Vertrag mit der EU ausgehandelt, aber über diesen wurde in der Parlamentsdebatte am 19.10. nicht abgestimmt. Wir das Drama ausgeht ist weiterhin ungewiss. Wir wissen derzeit nur, dass - rein rechtlich gesehen - Großbritannien am 1. November 2019 um 00:00 Mitteleuropäischer Zeit die EU endgültig verlässt, es sei denn: Dass es noch zu einem Brexit-Deal kommt ist möglich, aber ein No-Deal Brexit ebenso. Premier Johnson schwört, er werde keine Verlängerung beantragen. Was bedeutet ein „No-Deal“ für EU-GB Lieferketten ? „No-Deal“ würde für Großbritannien den unwiderruflichen Ausstieg aus dem gemeinsamen, europäischen Handelssystem, das seit mehr als vier Jahrzehnten besteht, bedeuten. Dieses basiert auf harmonisierten Zoll- und Handelsregeln ohne Binnengrenzen. Damit schuf die EU ein Umfeld für Wohlstand und Wirtschaftswachstum. Die Unternehmen in Europa konnten sich ein breites, europäischen Partnernetzwerk von Lieferanten, Subunternehmern, Logistikdienstleister und Händlern aufbauen und Waren ohne große bürokratische Hürden kosteneffizient innerhalb der EU handeln und transportieren. Die EU-Gesetzgebung betrifft heute so gut wie alle Geschäftsbereiche: den innergemeinschaftlichen Handel, Einfuhr/Ausfuhr (aus/in die EU), Verzollung, Produktkonformität, Handelsabkommen, Einund Ausfuhrkontrollen, Compliance, Arbeitsrecht, Luftfahrt-Landerechte usw. Am Tag nach dem Brexit gelten diese und tausend andere Rechtsvorschriften der EU nicht mehr. Ein „No-Deal“-Brexit bedeutet auch, dass es

keine geordnete Übergangsphase geben wird. Statt des EU-Rechts werden ab Austritt nur noch die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) gelten. Diese sind weniger detailliert und beschränken sich auf allgemeine Handelsfragen und -konzepte. Spannungen und Probleme sind vorprogrammiert. Was bringt der «Deal»? Unter anderem eine geordnete Übergangsphase. Zwar werden an Stelle des EU-Rechts bestimmte Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) die Handelsbeziehungen des VK mit anderen Staaten bestimmen, aber daneben gibt es bereits zahlreiche sogenannte TAC-Handelsabkommen, die eine gewisse Kontinuität der früheren EU-Freihandelsabkommen ermöglichen. Besonders relevant ist hier die Meistbegünstigtenklausel (MFN-Klausel). Solange GB kein Freihandelsabkommen mit der EU unterzeichnet hat, kann es der EU keine tarifliche oder sonstige Art von Konzessionen anbieten, ohne die gleichen Vorteile allen anderen WTO – Mitgliedsländern anzubieten. Bis auf Weiteres tritt eine befristete Zolltarifregelung in Kraft, die den EU-Zolltarif abgelöst. Die Tarifstruktur ähnelt jedoch der der EU. Allerdings ist unter dem temporären Tarif der Import von rund 87 % aller Waren zollfrei. Nur auf 13 % der Importwaren werden weiterhin Zölle erhoben, gelten Kontingente oder andere Importbeschränkungen. Dies betrifft u.a. Fleisch und Milcherzeugnisse sowie Fertigfahrzeuge, Keramik, Dünger und Bioethanol. Details sind im “UK Integrated Trade Tariff“ online einsehbar. Die Druckausgabe umfasst drei Bände: Diese Zollabfertigungsregeln gelten jedoch nur bedingt für den Warenverkehr zwischen Nordirland und die Republik Irland. Zwar gehört Nordirland zum Zollgebiet des VK, aber GB hatte bereits im März 2019 einen eigenen und temporäre Ansatz zu Kontrollen, Prozessen und Tarifen zwischen Irland und Nordirland beschlossen. Dieser wird im Rahmen der neuen Vereinbarung am 1. November in Kraft gesetzt. Die wichtigsten Punkte: •Es gibt keine Warenkontrollen bei der Einfuhr aus der Republik Irland nach Nordirland direkt an der Grenze. Warenkontrollen finden, wenn überhaupt, bei den Beförderungs- oder Im-/ Exportunternehmen oder an speziellen Orten hinter der Grenze statt. •Waren können zwischen Nordirland und Irland entweder im i) Versandverfahren verbracht oder ii) mit einem elektronischen Anmeldeverfahren importiert oder exportiert werden. In beiden Fällen unterliegen sie so der zollamtlichen Überwachung, bis sie vom britischen Zoll als Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt oder einem alternativen Zollverfahren unterzogen werden.

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