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LOGISTIK express Fachzeitschrift | 2019 Journal 2

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LOGISTIK express 2/2019 | S32 Gefahr aus den USA für den Russlandhandel Exporte aus Österreich nach Russland sind trotz der seit 2014 andauernden Wirtschaftssanktionen möglich, aber rückläufig. Gleichzeitig bietet die russische Substitutionspolitik Perspektiven. BEITRAG: ARNE MIELKEN Im Dezember 2018 hat die EU die Wirtschaftssanktionen gegen Russland zum achten Mal verlängert, diesmal bis zum 23. Juni 2019. Die Sanktionslisten wurden u.a. auf den russischen Militärgeheimdienst erweitert. Gründe sind die unrechtmäßige Annektierung der Halbinsel Krim und der Hafenstadt Sewastopol durch die Russische Föderation, mangelnde Fortschritte bei den Verhandlungen über eine Beendigung des Konflikts sowie die Skripal-Affaire. Bisher waren die US- und EU-Sanktionen nur bedingt erfolgreich. Russland hat viele Westimporte durch Eigenproduktionen und China-Importe substituiert. Negativ betroffen ist vor allem die Öl- und Gasindustrie, die wichtigste Devisenquelle des Landes. Es fehlt an Ersatzteilen und kostengünstigem Kapital für Explorationen, Wartung und Betriebserweiterungen. Zu teure Importe Aber auch österreichische Mittelständler leiden. Der Handel mit Russland ist mit gewissen Einschränkungen möglich, jedoch rückläufig. Nach wie vor werden hochwertige Rohstoffe und Produkte aus Österreich importiert. Die größte Hürde für die österreichische Exportindustrie ist derzeit der schwache Rubel. Zahlreiche Firmen haben daher begonnen, alleine oder gemeinschaftlich mit anderen österreichischen oder russischen Partnern, - zumindest teilweise - in Russland zu produzieren und diese Produkte auch in Drittstaaten zu exportieren, zum Beispiel in die Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU). Dieses EU Pendant lockt mit Bürokratieabbau, Öffnung von Grenzen, Erleichterungen bei Waren- und Finanztranfers. Allerdings muss Vieles in den einzelnen Mitgliedsländern erst noch umgesetzt werden. Extraterritoriale US-Sanktionen Kompliziert ist die Situation für Unternehmen, die sowohl in den USA als auch in Russland Geschäfte machen. Die Verschärfung der US- Sanktionen hat durch ihren extraterritorialen Charakter eine neue Qualität erreicht. Selbst Spezialisten sind sich über die genauen Auswirkungen nicht immer einig. Einige Firmen überlegen nun, entweder nur noch mit Russland oder nur noch mit den USA Geschäfte zu machen. Digitale Zollabfertigung Eine weitere Herausforderung für österreichische Exporteure und Logistikdienstleister ist das bürokratisch-kleinteilige Zollsystem Russlands. Die Dokumentenpflege ist sehr aufwendig. Lieferungen aus Österreich werden regelmäßig detailliert überprüft. Seit dem 1. Januar 2014 müssen alle Waren beim russischen Zoll in elektronischer Form angemeldet werden. Ebenso müssen alle Begleitdokumente elektronisch übermittelt werden. Die Verzollung der Ware kann unmittelbar an der Grenze oder an einem entsprechenden Binnenzollamt erfolgen. Bei Landtransporten

eginnt der Verzollungsprozess an der Grenze zur Russischen Föderation. Die digitalen Imund Exportverzollungen können zwei bis drei, manchmal auch sechs Stunden dauern. Oft kommt es ganz banal auf die handelnden Personen und ihre Vernetzung an, ob und wie schnell die Einfuhr gelingt. Darüber hinaus erhebt Russland zum Teil sehr hohe Abgaben auf bestimmte Produkte, u.a. um die einheimische Produktion zu schützen. Zwar ist Russland seit 2012 WTO-Mitglied, verstößt aber immer wieder mit tarifären und nicht-tarifären Handelshemmnissen gegen WTO-Regeln. Lizenzen und Akzise Marke Beim Import von Waren in das Gebiet der Russischen Föderation wird neben dem Zoll eine Mehrwertsteuer und auf bestimmte Waren (u.a. Tabakwaren, alkoholische Getränke, Beförderungsmittel, Erdölprodukte) eine Verbrauchssteuer erhoben. Diese Waren können nur über bestimmte Zollämter importiert und mit einer „Akzise Marke“ verkauft werden. Ferner unterliegen bestimmte Waren (z. B. Industrieabfälle, Edelmetalle, pharmazeutische Produkte, medizinische Apparate und Geräte, Sprengstoffe, Waffen und Munition, textile Bodenbeläge, Pflanzenschutzmittel, Tabak, alkoholische Getränke) einer Einfuhrlizenz. Für die Zollabfertigung erhebt die russische Zollverwaltung eine Dienstleistungsgebühr auf Basis des Warenzollwerts. Falls die Ware innerhalb von Russland (z. B. von einem Grenzzollamt zu einem Binnenzollamt) zollamtlich begleitet werden muss, ist eine weitere Gebühr fällig. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer zollamtlichen Begleitung liegt im Ermessen der jeweiligen Zolldienststelle. Neue MwSt.-Vorschrift Seit dem 1. Januar 2019 müssen ausländische Unternehmen, die für Einzelunternehmer und juristische Personen E-Services erbringen, die MwSt. direkt an die Russische Föderation abführen und sich auf dem Portal des föderalen Steueramtes der Russischen Föderation für Internetunternehmen registrieren. https://lkioreg.nalog.ru/en/registry. Damit ist die Einräumung von Nutzungsrechten für Softwareprogramme, Grafiken und Videos online, die Bereitstellung von Hosting- Dienstleistungen, Speicherplatz, Domain- Namen und die Administration von Informationssystemen gemeint, aber nicht der Onlinehandel. Ein ausländisches Unternehmen muss sich bei den russischen Steuerbehörden registrieren und MwSt.-Erklärungen abgeben, auch wenn das Gesetz bestimmte Fälle für eine Mehrwertsteuerbefreiung vorsieht (zum Beispiel ein Lizenzvertrag, für den besondere Vorschriften gelten). Ausfuhrkontrollen/ Ausführererklärung Firmen, die Geschäfte mit und in Russland tätigen wollen, sind gut beraten, sich vorab eingehend über die Embargomassnahmen zu informieren, die für EU-Staaten, aber auch in den USA und eventuell anderen Länder gelten, in denen die Unternehmen tätig sind. Andernfalls laufen sie Gefahr, als Sanktionsbrecher zu Geld- und/oder Gefängnisstrafen verurteilt zu werden. Die Sanktionsbestimmungen anderer Länder unterscheiden sich zum Teil erheblich von denen der EU. Aufgrund der Komplexität der Sanktionsmaßnahmen verlangen immer mehr Transporteure/Spediteure eine Erklärung des Ausführers, in der dieser bestätigt, dass die relevanten Embargoprüfungen erfolgt sind und die auszuführende Ware von den restriktiven Maßnahmen nicht betroffen ist. Die Ausführererklärung entbindet das Speditions- oder Transportunternehmen allerdings dann nicht von seiner Haftung, wenn der Spediteur/Transporteur – unter Anwendung der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes - Kenntnisse oder Vermutungen über Umstände hat oder haben müsste, die an der Richtigkeit der Erklärung des Ausführers zweifeln lassen. In diesem Fall trifft den Spediteur/Transporteur die Pflicht, den Ausführer vor Abgabe der Ausfuhrzollanmeldung entsprechend zu informieren. Unentbehrliche IT-Unterstützung In Anbetracht der Komplexitäten im Handel mit Russland und hoher Strafen in Österreich und Russland bei Gesetzesverstößen empfiehlt es sich selbst für KMU, eine IT-Lösung zu nutzen, die die Suche nach der Zolltarifnummer und Exportkontroll-Güterlistennummer, die Sanktionslistenprüfungen sowie die digitale Verzollung unterstützt. Eine solche Software sollte auch das Einholen und die ARNE MIELKEN GLOBAL KNOWLEDGE AMBER ROAD Verwaltung von Ursprungszeugnissen automatisieren und die firmeninternen Exportkontrollen für Behördennachfragen, Dienstleister (Transporteure/ Spediteure) und Firmenaudits dokumentieren. Fazit Der Russlandhandel ist seit 2014 aufgrund des schwachen Rubels und bürokratischer Anforderungen zunehmend schwieriger geworden. Die Hürden für eine rechtskonforme Verzollung sind sehr hoch. Mit IT-Unterstützung lassen sich aber auch komplexe Sanktionsregeln managen. Um ihre Exportmärkte in der EAWU zu sichern, sollten Firmen ggfs. die Möglichkeit einer Produktion in Russland prüfen. (AM)

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