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LOGISTIK express Fachzeitschrift | 2018 Journal 3

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LOGISTIK express 3/2018 | S22 Wie das neue Postrecht die Branche umkrempelt Seit 22. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste in Kraft. Das Ziel: den Onlinehandel zu stärken, indem grenzüberschreitende Warensendungen billiger werden. Der Haken: so mancher Dienstleister, der nur einen Teilschritt in der Beförderungskette erfüllt, gilt plötzlich auch als Paketzustelldienst – und sieht sich mit unerwarteten Meldepflichten konfrontiert. REDAKTION: ANGELIKA GABOR WALTER TREZEK Walter Trezek ist Gründungsmitglied des Expertenkreises Logistic Natives des Deutschen E-Commerce-Verbandes Händlerbund, Co-Chair e-logistics Arbeitsgruppe vom Europäischen Dachverband E-Commerce Europe, Vorsitzender Europäischen Postnormierung für Neue digitale Postdienstleistungen und Chairman des Consultative Committees des Weltpostvereins. Große Große Preis- und Qualitätsunterschiede bei Postsendungen innerhalb der Mitgliedsländer waren der EU schon längere Zeit ein Dorn im Auge. Durch eine Harmonisierung soll der internationale Handel gefördert werden – das Paket von Deutschland nach Italien soll also nicht viel mehr kosten als jenes von München nach Stuttgart. Die diesbezügliche Verordnung vom 18. April 2018 trat exakt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, lediglich Artikel 8 – hier geht es um die verpflichtenden Sanktionen - gilt erst ab dem 23. November 2019. Bereits vor über 20 Jahren wurde die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität erlassen. Seit damals hat sich einiges getan – aber noch nicht genug für den Geschmack des Europäischen Parlaments, insbesondere hinsichtlich der Interoperabilität innerhalb der nationalen Systeme und das Bestehen eines leistungsfähigen Universaldienstes. Vor allem KMU und Privatkunden sollten einfachere Vergleichsmöglichkeiten der unterschiedlichen Paketzustelldienstanbieter erhalten. Das Zauberwort lautet Transparenz: „Damit grenzüberschreitende Paketzustelldienste vor allem für Privatkunden, Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, unter anderem in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten und für Nutzer mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität besser werden, müssen die öffentlichen Listen der Tarife für eine begrenzte Palette grenzüberschreitender Paketzustelldienste leichter zugänglich gemacht und transparenter gestaltet werden.“ (Randziffer 25, Begründung) Durch die Vergleichbarkeit sollen der Wettbewerb angekurbelt, die Tarife gesenkt – und so der Onlinehandel angekurbelt werden. Wer ist davon betroffen? Die neue Regelung bringt erweiterte Aufsichtskompetenzen der Behörden, Meldepflichten, zusätzliche Auskunftspflichten den Konsumenten gegenüber und eine Trennung der Sendungsarten in Warensendungen – das sind Pakete und Briefsendungen, die keine Waren beinhalten. „Heikel wird es für Anbieter von Paketzustelldiensten, die alternative Geschäftsmodelle nutzen und sich beispielsweise der kollaborativen Wirtschaft und Plattformen für den Online-Handel bedienen. Sie sollten dieser Verordnung unterliegen, wenn sie zumindest einen der Schritte in der Postbeförderungskette durchführen. Abholung, Sortierung und Zustellung, einschließlich Leistungen im Zusammenhang mit der Abholung durch den Empfänger, sollten als Paketzustelldienste gelten, auch wenn sie im Einklang mit der geltenden Praxis von Express- und Kurierdienstleistern oder Sammelgutspeditionen erbracht werden“, fasst Mag. Walter Trezek, Geschäftsführender Gesellschafter der Document Exchange Network GmbH zusammen. Als stellvertretender Vorsitzender der e-Logistics Working Group des Verbandes Ecommerce Europe sitzt er gleich an der Quelle. Da sich die Verordnung um grenzüberschreitenden Warenverkehr dreht, sind jene Unternehmen, die in lediglich einem

Mitgliedstaat niedergelassen sind und über inländische interne Zustellnetze nur zwecks Bestellabwicklung verfügen, ausgenommen – außer, es werden auch Waren zugestellt, die von Dritten verkauft wurden. Paketdienste mit mehr als 50 Mitarbeitern sind aber auf jeden Fall von der neuen Verordnung betroffen. Was ist was? Um eine Umsetzung der Verordnung zu erleichtern, wurden u. a. die Begriffe „Paket“ und „Paketzustelldienst“ klar definiert. „Es ist davon auszugehen, dass Postsendungen, die mehr als 20 mm dick sind, Waren und keine Briefsendungen enthalten, gleich ob sie vom Universaldienstanbieter oder einem anderen Anbieter bearbeitet werden. Postsendungen, die ausschließlich aus Briefsendungen bestehen, sollten nicht in den Zuständigkeitsbereich von Paketzustelldiensten gehören. Im Einklang mit der gängigen Praxis sollte diese Verordnung somit für Pakete mit Waren mit oder ohne Handelswert gelten, die bis zu 31,5 kg wiegen, da schwerere Sendungen von einer durchschnittlichen Person alleine nicht mehr ohne mechanische Hilfen bewegt werden können und diese Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Güterverkehrs- und Logistikbranche fällt.“ (Randziffer 16, Begründung) Als Paketzustelldienst werden jene Unternehmen gesehen, die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Paketen anbieten. Bis 31. Jänner jedes Jahres haben die betroffenen Paketzustelldienstbetreiber Zeit, den nationalen Regulierungsbehörden 15 ausgewählte Tarife für grenzüberschreitenden Paketversand für Einzelsendungen zu übermitteln – damit diese in weiterer Folge auf einer Website der EU-Kommission veröffentlicht werden können. Zudem erfolgt die Beurteilung, ob die Entgelte wie gewünscht erschwinglich, kostenorientiert, transparent und nicht diskriminierend sind. (AG) EIN LOGISTIK- ZENTRUM MIT EINER GANZ BESONDEREN NOTE. WIE WIR FÜR HEINEMANN EIN HOCHDYNAMISCHES FULL-SERVICE LAGER REALISIERT HABEN. Eine Erfolgsgeschichte von SSI SCHÄFER. success-stories.ssi-schaefer.com

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