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LOGISTIK express Fachzeitschrift | 2018 Journal 2

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LOGISTIK express 2/2018 | S14 Walter Trezek ist Gründungsmitglied des Expertenkreises Logistic Natives des Deutschen E-Commerce-Verbandes Händlerbund, Co-Chair e-logistics Arbeitsgruppe vom Europäischen Dachverband E-Commerce Europe, Vorsitzender Europäischen Postnormierung für Neue digitale Postdienstleistungen und Chairman des Consultative Committees des Weltpostvereins. Einheitliches System für Einfuhrabgaben bei grenzüberschreitende Warensendungen in der EU Der digitale Binnenmarkt der EU erfordert ein gesamtheitliches System, um unterschiedliche hohe Einfuhrabgaben zu erheben und den Behörden im Empfangsland der Waren und Dienstleistungen zuzuleiten. Das dazu vereinheitlichte System und die Datenplattform – „One Stop Shop“ – wird in den beiden kommenden Jahren in der EU aufgebaut und aktiviert. Damit bleiben auch die unterschiedlichen nationalen Mehrwertsteuersätze erhalten. Import One Stop Shop – das Model für die Händler Mit spätestens 1.1.2021 wird die Freistellung von Abgaben für Warensendungen mit einem Wert von ≤ 22,- Euro aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen alle Distanzverkäufe beim Import aus Drittstaaten in die EU der Einfuhrabgabenpflicht. Das „Import One Stop Shop – System (IOSS)” kann für Sendungen mit einem Warenwert ≤ 150,- Euro für die Anmeldung und die Bezahlung der Einfuhrabgaben genutzt werden. Der Händler (direkt oder über einen beauftragten Mittler) meldet sich im IOSS des EU Mitgliedstaates an („Member state of Identification, MSI“). Zum Zeitpunkt der Lieferung, definiert mit dem Zeitpunkt an dem die Bezahlung angenommen worden ist, verrechnet der Händler dem Kunden die Einfuhrabgaben (VAT). Sonderregelung, wenn IOSS nicht angewendet wird – das Model für Post & Zustelldienste Eine Sonderregelung erlaubt die vereinfachte Einhebung von Einfuhrabgaben, wenn das Import One Stop Shop (IOSS) System nicht genutzt wird. Eine umfassende monatliche Erklärung und Bezahlung der Einfuhrabgaben ist dann möglich, wenn die eingeführten Waren nicht im IOSS angezeigt wurden und die Waren weder einen Wert von 150,- Euro überschreiten oder speziellen Verbrauchssteuern unterliegen. Daneben können die Standardimportanmeldungen (vollständige Zollanmeldung u.d.gl.) nach wie vor genutzt werden. Mit dem Wegfall der Freistellung von Einfuhrabgaben ab dem 1.1.2021, kommt es zu einer enormen Mengensteigerung von Sendungen die der Einfuhrabgabenpflicht unterliegen. Nachdem heute mehr als ¾ aller grenzüberschreitenden Warensendungen in den Netzen der Postbetreiber zugestellt werden, war eine Sonderregelung für Zustelldienste notwendig. Die EU Mitgliedsstaaten, in denen die Waren in den Verkehr gebracht werden, erlauben auch weiterhin vereinfachte Abgabenanmeldeprozesse auf Basis einer umfassenden monatlichen Mehrwertsteuerabgabenanmeldung und Zahlung. Die Einfuhrabgaben sind weiterhin an die Zoll- und Finanzbehörden beim Import abzuführen. Auch bleibt der Konsument selbst abgabenpflichtig. Beim Import sind solche Sendungen von der Einfuhrabgabenpflicht befreit, vorausgesetzt, dass die IOSS EU-MwSt-Nummer den Zollbehörden spätestens mit der Abgabe der Einfuhranmeldung digital übermittelt worden ist. Der Händler meldet und führt die Abgaben an den MSI auf Grundlage einer monatlichen One Stop Shop Mehrwertsteuererklärung ab. Der MSI übermittelt die geleisteten Abgaben in der Folge an all jene EU Mitgliedsstaaten, in denen die Waren und Dienstleistungen konsumiert wurden. Das Verfahren wird bis zu einem zugrundeliegenden Wert von 150,- Euro angewendet. Darüber fallen Zollabgaben an und damit ist eine vollständige Zolldeklaration verpflichtend vorgeschrieben. Vorgesehen ist, dass die Mehrwertsteuer von den Konsumenten vom Anmelder (wohl den Post-, Courier-, Express- und Paketdienstbetreibern) eingehoben werden, die in der Folge die Waren auch den Behörden stellen. Der Anmelder muss nur dann die Mehrwertsteuer den Zollbehörden beim Import zahlen, wenn die Mehrwertsteuer tatsächlich von Warenempfänger eingehoben worden war. So werden auch umständliche Refundierungsprozesse vermieden, wenn etwa der Konsument die Waren nicht annimmt. (WT)

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