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LE-4-2020

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LOGISTIK express Ausgabe 4/2020. „Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun, sondern auch für das, was wir nicht tun.“

LOGISTIK express

LOGISTIK express 4/2020 | S24 Digitalisierung bei Warensendungen: 1.Jänner, 15.März & 1.Juli 2021 Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 stoppt die EU die Einfuhr nicht konformer Warensendungen aus Drittstaaten (Warenbriefsendungen, Päckchen und Pakete), indem sie verpflichtend digital fortgeschrittene Voraberklärungen einführt, die vor dem Versand einer Ware bei den EU-Behörden eingereicht werden muss. BEITRAG: WALTER TREZEK EU-Mehrwertsteuerpaket Schätzungen zufolge verliert die EU jährlich aufgrund von Einfuhrumsatzsteuer- und Zollbetrug weit über 7 Mrd. EUR. Experten schätzen, dass bis zu 7% aller Artikel in kommerziellen Warensendungen aus Drittstaaten entweder gefälscht oder nicht grundlegenden europäischen Sicherheits-, Gesundheitsoder Umweltstandards entsprechen. thinkstock/istockphoto.com Ab dem 1. Jänner 2021 verlangen Postgesellschaften für Warensendungen, die im Weltpostnetz versandt werden, vor der Annahme der Sendungen zur Zustellung fortgeschrittene digitale Vorabmeldungen zu jeder einzelnen Sendung. Ab 15. März 2021 können Postsendungen nur nach digitaler Vorabmeldung und erfolgter Freigabe im EU-Import-Kontroll-System mittels Flugfracht transportiert werden. Die Anpassung der weltweiten und europäischen Warenzustellung an die fortschreitende Digitalisierung erfordert die Einbeziehung von Post- und KEP Betreibern, in den Regelungsbereich der Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union. Eine Studie zum Stand der technischen Umsetzung des EU-Mehrwertsteuerpakets zur Jahreswende 2019/20 hatte ergeben, dass bis auf 2 Mitgliedsstaaten alle im zeitlichen Rahmen waren und nichts einer verbindlichen Umsetzung bis zum 1. Jänner 2021 entgegenstünde. Die Pandemie brachte die technischen Umsetzungsarbeiten der Mitgliedstaaten unter Druck. Deutschland und die Niederlande mussten um einen Aufschub der Umsetzung ansuchen. Die EU-Kommission legte einen Kompromissvorschlag vor. Mit 20 Juli steht nun, nach Beschluss aller 27 Mitgliedsstaaten fest, dass die verpflichtende Einführung um 6 Monate, auf den 1. Juli 2021 verschoben wurde. Das EU-Mehrwertsteuerpaket hat für den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Drittstaaten und der EU folgende Auswirkungen: • Die Einfuhrumsatzsteuerfreigrenze (sog. De-minimis-Regelung) wird, nach dem Beschluss der 27 Mitgliedsstaaten der EU vom 20. Juli, ab dem 1.7.2021 EU-weit abgeschafft werden; • für sämtliche Warensendungen müssen ab dem 1.7.2021 vollständig elektronische Zollanmeldungen abgegeben werden.

Process Overview – Export/Import; Stakeholders and Information Exchanges Quelle GS1 & CEN/TC331 Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 stoppt die EU die Einfuhr nicht konformer Warensendungen aus Drittstaaten (Warenbriefsendungen, Päckchen und Pakete), indem sie verpflichtend digital fortgeschrittene Voraberklärungen einführt, die vor dem Versand einer Ware bei den EU-Behörden eingereicht werden muss. Erweiterung des One-Stop-Shop auf "Import- One-Stop-Shop" (IOSS) für Fernverkäufe Nach dem Erfolg des Mini One Stop Shop Verfahrens (MOSS) für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, wird dieses Konzept ausgeweitet und in einen OSS umgewandelt, was auch eine Einfuhr- Regelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen an Endkunden in der EU bis zu einem Wert von 150 EUR umfasst. Anders als heute, stellt der Verkäufer, wenn er von dem IOSS Gebrauch macht, die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs an EU-Endkunden in Rechnung, hebt sie ein und erklärt und entrichtet die Mehrwertsteuer im One-Stop-Shop an den Mitgliedstaat der Identifizierung (MSI). Der Verkäufer wählt einen MSI aus, in dem er eine Fiskalrepräsentanz errichtet oder durch einen Mittler errichten lässt. Diese Waren sind bei der Einfuhr von der Mehrwertsteuer befreit, was für eine rasche Zollabfertigung sorgt. Die Einführung des IOSS geht Hand in Hand mit der Abschaffung der derzeit geltenden Mehrwertsteuerbefreiung für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 EUR (de-minimis Regelung) und geht konform mit der Verpflichtung, für die Mehrwertsteuer das System des Bestimmungslands anzuwenden. WALTER TREZEK VICE-CHAIR ELOGISTICS-WORKING GROUP ECOMMERCE EUROPE CHAIRMAN OFT HE UPU CONSULTATIVE COMMITTEE UND EXPERTE DES LOGISTIC-NATIVES E.V.

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