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LE-4-2020

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LOGISTIK express Ausgabe 4/2020. „Wir sind nicht nur verantwortlich für das, was wir tun, sondern auch für das, was wir nicht tun.“

LOGISTIK express

LOGISTIK express 4/2020 | S16 Augustdorf / Germany June 15, 2019: German KSK soldier walks on a stage at Day of the Bundeswehr 2019. Quelle: istockphoto.com Bild: huettenhoelscher daß sie in verstärktem Maße einzelne Soldaten oder auch Teileinheiten belehrt, ermahnt oder auch schlichtweg auf dem Gebiete der Staatsbürgerkunde besser ausgebildet hätten. Veranlassung dazu hätte ja bestanden, wenn immer wieder derartige Vorfälle in der Öffentlichkeit bekannt werden, zumindest darüber geredet wird. Erst wenn all das keine Änderung zum besseren bringt, haben die Disziplinarvorgesetzten die Mittel der Wehrdisziplinarordnung anzuwenden, die nun einmal vom bloßen Verweis bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen. Im vorliegenden Falle jedoch ist es offenbar so, daß einzelne, vorbehaltlich gerichtlicher Prüfung vermutlich gravierende Fälle die Verteidigungsministerin dazu bewogen haben, den sprichwörtlich ganz großen Hammer zu schwingen und den Truppenteil kollektiv zu bestrafen. Natürlich handelt es sich hier nicht um eine Strafe im juristischen Sinn. Aber es handelt sich um eine Maßnahme, die weit schwerer wiegt. Es wird ein Generalverdacht gegen sämtliche Soldaten des Kommandos Spezialkräfte nicht nur formuliert, sondern auf dieser Basis eine Maßnahme getroffen, die einem öffentlichen Pranger nahe kommt. Die Auflösung einer Kompanie und Androhung der Auflösung des kompletten Verbandes KSK ist eine Maßnahme, die selbstverständlich weder in der Wehrdisziplinarordnung noch im Wehrstrafgesetz vorgesehen ist. Möglicherweise wird sie genau deswegen ergriffen, denn Rechtsmittel dagegen gibt es nicht. Wie sowohl der Fall des vor dem Truppendienstgericht erfolgreichen Oberstleutnants als auch eine Reihe von Fällen in der Vergangenheit zeigen, die noch unter der Ägide der Vorgängerin von Frau Kramp-Karrenbauer spielten, bringt die gerichtliche Nachprüfung der von der Verteidigungsministerin skandalisierten Vorgänge nicht selten zu Tage, daß an den Vorwürfen nichts dran ist. Ja, Frau von der Leyen mußte sich ja von einem schwäbischen Staatsanwalt darüber belehren lassen, daß hier voreilig völlig substanzlose Vorwürfe gegen Soldaten erhoben worden seien. Unter anderem hat sich ja der mit großem Aufwand des Ministeriums in den Medien inszenierte Skandal um einen Oberleutnant, der in der Tat kriminelle Handlungen begangen hat, zum Beispiel sich unter Vorspiegelung einer falschen Identität Sozialhilfe erschlichen hat, mehr als Groteske denn als die herbeifantasierte Terrorgefahr erwiesen. Frau Kramp-Karrenbauer erweist sich hier in der Tat als würdige Nachfolgerin der unsäglichen Ursula von der Leyen. Unsäglich

deswegen, weil sie in ihrem Furor der Teufelsaustreibung die gesamte Bundeswehr unter den Generalverdacht nationalsozialistischer Tendenzen gestellt und dann in einer beispiellosen Aktion Truppenunterkünfte nach Wehrmachtsdevotionalien und sonstigen verdächtigen Dingen hat durchsuchen lassen, dabei auch nicht davor zurückgeschreckt ist, Spinde von Soldaten in deren Abwesenheit durchsuchen zu lassen, wobei auch schon mal ein Vorhängeschloss geknackt werden mußte. Für das Klima in der Truppe, für das natürlich die Ministerin verantwortlich ist, ist bezeichnend, daß es in keinem Falle ein Soldat gewagt hat, Strafanzeige gegen unmittelbare Vorgesetzte oder gar gegen die verantwortliche Ministerin zu erstatten. Wie schwer müssen die Verfehlungen einer Truppe sein, daß man sie nur noch auflösen kann? Die Verteidigungsministerin und mit ihr offenbar auch die Kanzlerin und die führenden Repräsentanten unseres Landes, sekundiert von einer Presse, der jegliche Kritik an Regierung und Parlamentsmehrheit fern liegt, ja, die man eigentlich mit Fug und Recht als Abteilung Agitation und Propaganda der Politik bezeichnen kann, sie alle halten die Kollektivstrafe der Auflösung einer Kompanie und nachfolgend des gesamten KSK für die angemessene Reaktion auf, ja was denn? Dazu wollen wir uns ein paar Gedanken machen. Die offensichtlich auch inmitten liegenden Straftaten einzelner Soldaten müssen hier nicht betrachtet werden. Sie sind und bleiben Straftaten einzelner Soldaten. Dem Verband wird recht unspezifiziert vorgeworfen, „rechte“ Tendenzen bei seinen Soldaten zu dulden, etwa in Form des Absingens „rechter“ Lieder oder Glorifizierung der Wehrmacht. Es ist leicht erkennbar, daß hier schwer greifbare Sachverhalte benannt werden, und noch leichter erkennbar, daß all das weit entfernt von strafbaren Handlungen ist, und auch häufig nicht einmal Dienstvergehen im Sinne des Soldatengesetzes vorliegen. Bei dieser Gelegenheit muß daran erinnert werden, daß auch für die Soldaten unserer Bundeswehr Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gilt. Danach hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten. Das findet seine Schranken nur in den allgemeinen Gesetzen, vor allem im Strafgesetzbuch. In besonderem Maße gilt dies natürlich für die politische Meinungsbildung und sogar die politische Betätigung. An das Vorliegen eines Dienstvergehens sind dabei sehr hohe Anforderungen zu stellen. Das mußte seinerzeit Rudolf Scharping als Verteidigungsminister offenbar schmerzhaft erfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hatte wie schon die Vorinstanz festgestellt, daß ein Major und ein Hauptfeldwebel sich keiner Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht hatten, indem sie für die Partei „die Republikaner“ als Funktionäre tätig waren und sogar für Parlamente kandidiert hatten. Denn ungeachtet der damals strittigen Einstufung als verfassungsfeindlich oder nicht mußte man diesen beiden Soldaten zu Gute halten, daß sie sich nach ihrem Vorbringen jeweils für eine gemäßigte Politik ihrer Partei eingesetzt hatten. Der Minister soll nach Lektüre des Urteils einen Wutanfall bekommen haben. Frau Kramp- Karrenbauer wird das wohl erspart bleiben, denn ihre Maßnahmen sind leider nicht gerichtlich nachprüfbar. Erkennbar ist allerdings, daß das Ministerium die Disziplinarvorgesetzten dazu anhält, alles als Dienstvergehen einzustufen, was vom politischen Mainstream abweicht, allerdings nur nach rechts. Selbst harmlose Dinge wie etwa, daß ein Soldat auf seiner Facebook Seite einen Beitrag „liked“, den die Bundeswehr, natürlich auf Anweisung der politischen Leitung, als „rechts“ einstuft, führen zur disziplinarischen Bestrafung, und zwar im oberen Rahmen. Natürlich kann so etwas vor Gericht keinen Bestand haben. So hat erst jüngst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß der Verfassungsschutz einen Kommunalpolitiker nicht deswegen als Rechtsextremisten einstufen und beobachten darf, weil er Facebookbeiträge Dritter, die für sich genommen wohl durchaus als rechtsextremistisch eingestuft werden müssen, „geliked“ hat. Denn wer erklärt, ein Beitrag gefalle ihm, muß deswegen noch nicht die gleichen Bestrebungen verfolgen, wie der Autor. Und es dürfte wohl kaum

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