LOGISTIK express 4/2020 | S14 Der Feind, den auch Elitesoldaten nicht besiegen können Die Verteidigungsministerin greift durch. Rechte Umtriebe im KSK werden abgestellt. Und zwar gründlich. Bei der Entlassung, mindestens Versetzung, von Soldaten bleibt sie nicht stehen. Nein, es wird gleich eine der sechs Einsatzkompanien aufgelöst, und es wird die Auflösung des gesamten Kommandos für den Fall angedroht, daß sich die Verhältnisse dort nicht bis Oktober dieses Jahres (!) grundlegend ändern. Und die Truppe wird aus allen Einsätzen zurückgezogen. GASTBEITRAG: RAINER THESEN Was muß geschehen sein, daß eine solche Reaktion der obersten Befehlshaberin erfolgt? Hat die Truppe geputscht? Drohte gar die Machtübernahme rechter Revolutionäre? Hitler ante portas? Eine Bestandsaufnahme Mitte Mai dieses Jahres wurde das Hausgrundstück eines offenbar schon längere Zeit vom MAD (Militärischer Abschirmdienst – das ist gewissermaßen der bundeswehreigene Verfassungsschutz) beobachteten Oberstabsfeldwebels in Sachsen von Polizei und Staatsanwaltschaft durchsucht. Neben nationalsozialistischen Devotionalien fanden die Ermittler erhebliche Mengen an Munition und Sprengmitteln sowie militärische Waffen. Es gibt aber auch offensichtlich ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen einen Offizier des KSK, das bereits durch ein Urteil des Truppendienstgerichts in I. Instanz abgeschlossen worden ist. Der Offizier war mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert worden, und der Dienstherr hatte ihm verboten, die Uniform in der Öffentlichkeit zu tragen. Seine disziplinarischen Verfehlungen sollen wohl von der Art gewesen sein, die hier in Rede steht – „rechte“ Umtriebe eben. Das Truppendienstgericht indessen fand das Vorgehen des Dienstherrn rechtswidrig und hob die Disziplinarmaßnahme auf. Ob die Bundeswehr dagegen das zulässige Rechtsmittel eingelegt hat, ist mir nicht bekannt. Zuständig für die Entscheidung wäre das Bundesverwaltungsgericht. Zweifellos ein schwerwiegender Fall. Hier ist von Straftaten einer Qualität auszugehen, die mit einer langjährigen Freiheitsstrafe gesühnt werden dürften. Und es wird zu ermitteln sein, ob und in welchem Umfang es Mittäter gibt. Daß dieser Soldat, sollte sich der dringende Tatverdacht vor Gericht bestätigen, keine Minute länger noch Angehöriger der Bundeswehr bleiben kann, steht außer Frage. Gegen eine Reihe von Soldaten des KSK laufen gerichtliche Disziplinarverfahren. Was ihnen vorgeworfen wird, unterliegt zunächst einmal der Vertraulichkeit des Verfahrens. Spekulationen sollte man nicht anstellen, will man sich nicht dem Vorwurf aussetzen, unseriösen Sensationsjournalismus oder politischen Haltungsjournalismus zu betreiben. Das will ich gerne den Mainstream-Medien wie Bild oder der Arroganzpostille von der Hamburger Relotiusspitze überlassen. In den Medien ist von Saufgelagen mit merkwürdigen Ritualen wie das Werfen von Schweineköpfen, Absingen „rechter“ Lieder, Hitlergruß und Nazi-Devotionalien die Rede, man raunt sogar von Verschwörungen und finsteren Plänen gegen Politiker bis hin zu deren Liquidierung. Belegt ist davon nichts, jedenfalls nicht so, daß man damit in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren oder einem Prozeß vor dem Truppendienstgericht etwas anfangen könnte. Und dann gibt es da noch den sogenannten Brandbrief eines Hauptmanns an die Verteidigungsministerin, in dem er sich über rechtsextreme Umtriebe im KSK beklagt, und der wohl mitursächlich für den hektischen Aktionismus ist, der nun im Hause Kramp-Karrenbauer ausgebrochen ist. Nun sollte man wissen, daß es sich bei diesem Offizier nicht um einen Soldaten des KSK handelt, sondern um den Teilnehmer
Informationen zum Bürgerforum gibt es unter: www.hallo-meinung.de an einem Auswahlverfahren des KSK, der es nicht bestanden hat. Das ist natürlich keine Schande, denn an diesem Auswahlverfahren scheitern die meisten Bewerber, weil die Anforderungen in der Tat extrem hoch sind. Die Kommandosoldaten sollen ja im Einsatz auch extreme Leistungen bringen. Nur fragt man sich doch, wie glaubhaft die Schilderungen eines bloßen Lehrgangsteilnehmers über die Verhältnisse in der Truppe sein können, und wie glaubwürdig ein Soldat ist, dem man soeben bescheinigt hat, den Anforderungen des Dienstes in diesem Eliteverband nicht gewachsen zu sein? Und wie glaubwürdig ist ein Offizier, der in Kenntnis des Beschwerderechts an der Truppenhierarchie vorbei die Ministerin anschreibt, statt sich an den nächsten Disziplinarvorgesetzten zu wenden? Jeder Staatsanwalt, der in einem solchen Falle nach Bejahung eines Anfangsverdachts, wenn es den denn hier überhaupt gäbe, die Ermittlungen aufnimmt, würde erst einmal umfangreich Zeugen vernehmen, Vorgesetzte befragen und vor allem die Ermittlungen absolut verschwiegen führen. Hier ist das jedoch anders. Der Satz: „Rechte Vorkommnisse in der Bundeswehr“ löst zuverlässig ein gewaltiges Medienecho aus, der Vorwurf rechtsextremer Tendenzen in einem Eliteverband schlägt in der Politik ein wie eine Bombe. Verteidigungsvorbringen der betroffenen Soldaten wird uns weder vom Ministerium noch von seinen Lautsprechern in den Medien mitgeteilt. Braucht man auch nicht. Es geht ja um den „Kampf gegen Rechts“. Da brechen alle rechtsstaatlichen Dämme. Ein Wort zu den Pflichten eines Vorgesetzten Das Soldatengesetz ist gewissermaßen die innere Verfassung der Bundeswehr. Es regelt eben die Rechte und Pflichten der Soldaten sowohl untereinander als auch gegenüber dem Dienstherrn. Die Pflichten des Vorgesetzten werden in § 10 geregelt. In ihrem ersten Absatz verlangt die Vorschrift, daß der Vorgesetzte in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Abs. 3 lautet schlicht: er hat für seine Untergebenen zu sorgen. Man spricht auch von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und des Vorgesetzten. Aus dieser Fürsorgepflicht haben die Gerichte unter anderen abgeleitet, daß der Vorgesetzte Untergebene nicht der Gefahr disziplinarischer oder strafrechtlicher Maßregelung aussetzen darf. Er hat vielmehr den Untergebenen vor der Begehung von Dienstpflichtverletzungen zu bewahren. Das gilt zum Beispiel auch im Falle der Mitgliedschaft des Soldaten in einer rechtsextremistischen Vereinigung. Im vorliegenden Fall hat man nichts davon gehört, daß Disziplinarvorgesetzte (Kompaniechefs, Kommandeur KSK bzw. Kommandeur Division Schnelle Kräfte) dieser Fürsorgepflicht in der Weise nachgekommen wären,
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