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LE-2-2020

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LOGISTIK express Ausgabe 2/2020

LOGISTIK express

LOGISTIK express 2/2020 | S28 Neue Sanktionen gegen Russland Eine weitere Verschärfung der Sanktionen gegen Russland steht im Raum. Handel ist trotzdem möglich. Aber die Anforderungen an Firmen für einen rechtskonformen Warenverkehr mit der Russischen Föderation sind hoch. REDAKTION: ARNE MIELKEN Der Handel mit Russland steht aktuell wieder einmal in der Kritik. Mitglieder des deutschen Bundestags rufen nach zusätzlichen Sanktionen, um Kreml-Chef Wladimir Putin für seine Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien zu bestrafen und zu Verhandlungen mit der Türkei zu bewegen * Mehrere ranghohe US-Demokraten fordern von der Trump-Regierung, nach Berichten über eine mögliche Einmischung Russlands in die US-Präsidentschaftswahl 2020, die bestehenden Sanktionen gegen Russland zu verschärfen. * Der Prozess in den Niederlanden zur Aufklärung des Abschusses von Flug MH17 über der Ukraine, bei dem 298 Menschen starben, und in dem Russland auf der Anklagebank sitzt, vergiftet die Atmosphäre weiter. EU-Sanktionen Die Europäische Union hat erwartungsgemäß im März einzelne Sanktionen gegen russische Bürger um sechs Monate verlängert. Die schwarze Liste umfasst 171 Personen, darunter Bürger Russlands und der Ukraine sowie 44 juristische Personen, hauptsächlich Behörden und Militärformationen, die die Volksrepubliken Donezk und Lugansk ausgerufen haben. Allen diesen Personen ist die Einreise in die EU verboten, und ihr Vermögen wird eingefroren, wenn es in europäischen Banken gefunden wird. Seit 2014 wurde die personenbezogene EU-Sanktionsliste 16 Mal erweitert zuletzt 2018 wegen des Vorfalls in der Straße von Kertsch. Der Russlandhandel unterliegt derzeit mehreren EU-Sanktionspaketen. Die sektoralen Sanktionen umfassen ein Waffenembargo (Export- und Importverbot), ein Lieferverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Waren) für militärische Endnutzer sowie ein Lieferverbot an ausdrücklich benannte "Mischempfänger" (Unternehmen mit militärischer und ziviler Sparte). Für die Ölindustrie dürfen bestimmte Produkte nicht geliefert und Dienstleistungen (insbe-

sondere Bohrungen) nicht erbracht werden, wenn sie für die Bereiche Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten in Russland eingesetzt werden sollen. Darüber hinaus besteht ein Exportverbot für die Schwarzmeerhalbinsel Krim. US-Sanktionen Europäische Unternehmen, die mit US-Firmen Handel treiben, dort Niederlassungen unterhalten oder US-Technologie in der Warenproduktion nutzen, sollten unbedingt auch die US-Sanktionsbestimmungen gegen Russland beachten. Diese betreffen Militärgüter und Teile, Produkte und Services für den Energiesektor, Finanzdienstleistungen, Dual-Use-Güter, aber auch Veredlungsverkehre, Mustersendungen und Blaupausen. Zu beachten sind u.a. CAATSA – Countering America’s Adversaries Through Sanctions Act (2017), Chemical and Biological Weapons Control and Warfare Elimination Act/CBW (2018) sowie „Protecting Europe's Energy Security 2019“, ein Gesetz zur Verhinderung von Nord Stream II und TurkishStream, das bisher sehr effektiv gewirkt hat. Darüber hinaus gibt es eine personen- und firmenbezogene Sanktionsliste (SDN-List („Specially Designated Nationals List“) des OFAC (Office of Foreign Assests Control). Diese wird kontinuierlich überarbeitet. Für US-Personen gilt ein komplettes Transaktionsverbot (Güter-und Geldtransfer) mit in SDN-Listen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen sowie auch mit Unternehmen, die sich zu 50 Prozent oder mehr im Eigentum von Gelisteten befinden. Als „US-Person“ gelten dabei nicht nur US-Staatsbürger und Green Card Holder, sondern alle Personen während ihres Aufenthaltes in den USA sowie US-Unternehmen. Nicht-US-Personen (europäische Unternehmen) sind dann betroffen, wenn sie „knowingly facilitate a significant transaction… for or on behalf“ eines SDN-Gelisteten. Nicht-signifikante Transaktionen bleiben daher formal nicht betroffen. Allerdings ist unklar, wann eine Transaktion als „signifikant“ zu werten ist. Ausfuhrkontrollen Firmen, die Geschäfte mit und in Russland tätigen wollen, aber auch Transport- und Speditionsunternehmen, die Waren in die RF disponieren oder transportieren, sind gut beraten, sich vorab eingehend über die Embargomaßnahmen zu informieren, die für EU-Staaten, aber auch in den USA und eventuell anderen Länder gelten, in denen sie tätig sind. Andernfalls laufen sie Gefahr, als Sanktionsbrecher zu Geld- und/oder Gefängnisstrafen verurteilt zu werden. Die Sanktionsbestimmungen anderer Länder unterscheiden sich zum Teil erheblich von denen der EU. Darüber hinaus verfolgen die USA Sanktionsverstöße auch außerhalb der USA insoweit als US-amerikanische Produkte, Teile, Technologie, Veredlungsverkehre, Mustersendungen, Blaupausen etc. involviert sind. EU-Exporteure sollten auch die Eigentümerschaft ihrer russischen Geschäftspartner sorgfältig prüfen, und diese Prüfungen und Geschäfte dokumentieren, um ggfs. beweisen zu können, dass die Transaktion mit einem SDN-gelisteten nicht „signifikant“ einzustufen ist. Keinesfalls sollten Transaktionen in US-Dollar mit SDN-Gelisteten (und deren Töchtern zu 50% oder mehr) durchgeführt werden. Zölle, Steuern und Gebühren Neben den anhaltenden Sanktionen behindern der schwache Rubel, eine stark entwickelte Bürokratie und hohe Zollabgaben den Handel mit Russland. Trotz WTO-Mitgliedschaft (seit 2012) verstößt Russland immer wieder mit tarifären und nicht-tarifären Handelshemmnissen gegen WTO-Regeln. In Russland - als Teil des regionalen Wirtschaftsbündnisses EAWU (eurasische Wirtschaftsunion: Russische Föderation, Weißrussland, Kasachstan, Kirgisistan, Armenien) – gilt ein einheitlicher Zolltarif, der in Anlehnung an die Warennomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) aufgebaut wurde. Seit dem 1. Januar 2014 müssen alle Waren beim russischen Zoll in elektronischer Form angemeldet werden. Ebenso müssen alle Begleitdokumente elektronisch übermittelt werden. ARNE MIELKEN SENIOR GLOBAL TRADE & CUSTOMS MANAGER E2OPEN

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