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Handelsverband Journal RETAIL 1/2019

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Handelsverband Journal RETAIL 1/2019

Bei der Bestellung mit

Bei der Bestellung mit Amazons Sprachassistentin Alexa werden österreichische Kunden nicht über die korrekten Preise informiert. Foto: Shutterstock/pianodiaphragm hat in der Zwischenzeit auch bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission hat deshalb bereits mit Untersuchungen begonnen und förmliche Auskunftsverlangen an Marktplatz-Händler gerichtet. Konkret wird die BWB den Umgang und die Geschäftsbedingungen von Amazon gegenüber den heimischen Onlinehändlern auf dem Marktplatz überprüfen. Laut Analysen des Handelsverbands sind diese mit erheblichen Unklarheiten und Konditionen zugunsten von Amazon behaftet. So soll sich das Unternehmen das Recht vorbehalten, Verträge mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen zu kündigen oder auszusetzen – was insbesondere kleinere Webshop-Betreiber in Bedrängnis bringen kann. Zu den mutmaßlich missbräuchlichen Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen zählen weiters: die Verpflichtung der Händler, ihre Einkaufspreise offenzulegen; die Hinzufügung von unrichtigen Lieferangaben durch Amazon bei den Händlern; der unbegründete Verlust von Produktrankings der Händler; sowie Gerichtsstandsklauseln, die eine Klage erschweren. Ziel der Beschwerde ist es zunächst, „Fair Commerce“ durchzusetzen. Wenn das Kartellgericht Amazon dazu verpflichtet, mutmaßlich wettbewerbswidrige Klauseln und Formulierungen aus seinen Marktplatz-Verträgen zu entfernen, ist ein erster wichtiger Schritt vollzogen. Mittelfristig, ist Rainer Will überzeugt, kann die Lösung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nur darin bestehen, Amazons Tätigkeit als Onlinehandel von jener als Marktplatz zu entflechten. Der oben erwähnte Vertreter eines Marktplatz-Mitbewerbers ist der gleichen Meinung: „Auch wir sehen Amazons Mehrfachrolle als Problem an. Eine Trennung der Bereiche Onlinehandel, Marktplatz und Retail wäre die drastischste Lösung, zugleich aber die hilfreichste – sie müsste aber letztlich auf EU-Ebene erfolgen.“ Ein „Marktplatz-Infrastrukturgesetz“ wäre hilfreich Unabhängig von der Beschwerde an die BWB, aber inspiriert von der Causa Amazon, wie sie sich in Österreich darstellt, empfiehlt der Handelsverband dem Gesetzgeber, ein „Marktplatz-Infrastrukturgesetz“ auf den Weg zu bringen. Ein solches – das im Übrigen dem Vorbild des Telekommunikationsgesetzes nachgebildet sein könnte – würde die Schaffung einer eigenen Regulierungsbehörde vorsehen. „Diese würde Online-Vermittlungsdienste mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, gewerblichen Nutzern diskriminierungsfrei Zugang zu ihren Diensten zu gewähren, Gleichbehandlung sicherzustellen und einen repräsentativen Teil ihrer Daten anonymisiert offenzulegen. Unser Ziel ist eine vielfältige Handelswelt mit fairem Wettbewerb und ebensolchen Preisen“, erklärt Rainer Will. Gesperrte Nutzer hätten dann eine Instanz, an die sie sich wenden könnten; und der Monopolbildung würde entgegengewirkt werden. In den USA hat kürzlich der Online-Marktplatz eBay eine Klage gegen Amazon eingebracht. Sie lautet auf systematisches verdecktes Abwerben von eBay-Verkäufern. Auszüge aus dem Sündenregister Die Beschwerde des Handelsverbands ist nicht das einzige Ungemach, das dem Online-Giganten droht: Im Oktober hat der Verein für Konsumenteninformationen (VKI) beim Handelsgericht Wien Klage gegen Amazon wegen eines Verstoßes gegen das Konsumentenschutzgesetz eingebracht. Konkret geht es um die Dash- Buttons, das sind WLAN-verbundene Kleingeräte, die ein bisschen wie USB-Sticks aussehen und die man beispielsweise an die Geschirr- oder Waschmaschine oder an den Kühlschrank heftet. Sobald bestimmte Artikel des täglichen Bedarfs wie Waschoder Geschirrspülmittel, Rasier- und Zahnputzzeug, Kaffee, Getränke, Windeln und Ähnliches zur Neige gehen, wird einfach der „Button“ gedrückt, um sie nachzubestellen. Klingt praktisch. Aber abgesehen davon, dass sich das Ganze wie eine Lösung auf der Suche nach einem Problem anhört – denn man könnte sich ja schließlich auch ins nächste Geschäft begeben und würde damit nebenbei vermeiden, aufwendige Liefermechanismen wegen fast gar nichts auszulösen –, enthält der Kaufvorgang potenzielle Nachteile für den Konsumenten: So kann sich der Preis ändern, ohne dass er vorab informiert wird; und Amazon behält sich sogar das Recht vor, ein anderes Produkt zu liefern als dasjenige, das in „Dash“ voreingestellt ist. In Deutschland jedenfalls ist der Bestellvorgang mittels Dash-Buttons Anfang dieses Jahres in zweiter Instanz für unzulässig erklärt worden, und man kann davon ausgehen, dass das österreichische Gericht ähnlich urteilen wird. Amazon hat bereits angekündigt, seine Dash-Buttons komplett vom Markt zu nehmen. Eine ähnliche Diskrepanz hat der Handelsverband in puncto Alexa – Amazons Sprachassistentin, die ja auf den ersten Blick ebenfalls überaus praktisch erscheint – aufgedeckt: Bei Testbestellungen zeigte sich, dass der endgültige Preis erst nach dem Bestellvorgang genannt wurde und nicht schon, wie es gesetzlich vorgesehen ist, davor. Er war um 1 Prozent höher als vorher angegeben, und das wiederum lag daran, dass in Deutschland 19 Prozent Mehrwertsteuer gelten und hierzulande 20 Prozent. Übrigens enthält auch die deutsche Amazon-Website – auf die man von Österreich aus automatisch umgeleitet wird – die deutschen, sprich um einen MwSt.-Prozentpunkt niedrigeren Preise, was viele heimische Händler als ungerecht empfinden. ▪ Harald Sager 8 — April 2019

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