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LOGISTIK express Fachzeitschrift | 2018 Journal 4

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LOGISTIK express 4/2018 | S50 Steigende Risiken im Iran-Geschäft Durch den Ausstieg der USA aus dem Atomabkommen mit dem Iran droht dem EU-Iran-Handel der Absturz. Im operativen Geschäft gibt es auch für Logistikdienstleister zahlreiche Stolperfallen. BEITRAG: ARNE MIELKEN Arne Mielken Global Knowledge Amber Road Nach der Kündigung des Atomabkommens mit dem Iran (JCPOA) durch den amerikanischen Präsidenten Donald Trump haben die USA die zuvor aufgehobenen Sanktionen wieder in Kraft gesetzt und angekündigt, zusätzliche Sanktionen einzuführen. Trotz vollmundiger Erklärungen seitens diverser europäischer Politiker sollten Firmen vor allem aus Industrie, Handel, Transport, Spedition und Finanzdienstleister ihre USA-Verbindungen genau prüfen, ob Iran-Geschäfte für sie überhaupt noch möglich sind. Sie könnten Gefahr laufen, in den USA wegen Sanktionsvergehen angeklagt und zu einer hohen Geldstrafe verurteilt zu werden. Wer blockt wen? Die EU-Kommission hat zwar per 7. August 2018 das «Blocking Statute» (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen aktiviert, aber die US-Sanktionsgesetze gelten auch extraterritorial und werden entsprechend durchgesetzt. Die Blocking-Verordnung soll die EU-Firmen vor der Vollstreckung von US-Sanktionsstrafen schützen. Sie verbietet, US-Sanktionsrecht zu achten und verspricht bei Einbußen (etwa durch Strafen gegen US-Niederlassungen, Absatzverbote) Schadenersatz. Anlass für die Verordnung von 1996 waren US-Sanktionen gegen Kuba, Libyen und den Iran, welche Europa nicht einhalten wollte. Damals ging es freilich um kleinere Geschäftsumfänge als heute. Die EU klagte vor der Welthandelsorganisation WTO und die USA gaben nach. Das Abwehrgesetz wurde also nie in der Praxis getestet. Außerdem nutzt es einem Unternehmen wenig, wenn es aufgrund eines Sanktionsverstoßes auf einer der ominösen schwarzen Listen landet und anschließend in den USA keine Geschäfte mehr tätigen kann. Was wird sanktioniert? Die derzeit bestehenden US-amerikanischen Sanktionen schränken den Handel mit Gütern mit Ursprung USA stark ein. Unter anderem sind Dollar-Transaktionen mit dem Iran untersagt. Iranische Organisationen wie z. B. die berüchtigte Republikanischen Garden, die bis zu einem Viertel der iranischen Volkswirtschaft kontrollieren, sind sanktioniert. Zudem bestehen Sanktionen bezüglich des iranischen Raketen-Programms. Die am 6. August respektive 4. November 2018 wieder in Kraft tretenden Sanktionen wurden vom US-Finanzministerium in einer detaillierten Erklärung veröffentlicht: https://www.treasury. gov/resource-center/sanctions/Programs/ Documents/jcpoa_winddown_faqs.pdf In der EU bleibt die rechtliche Situation vorerst unverändert. Der Handel mit dem Iran ist grundsätzlich frei. Es gelten aber folgende Wirtschafts- und Finanzsanktionen: • proliferationsbezogene Sanktionen zur Verhinderung der Verbreitung von Atomwaffen • das Waffenembargo § 690 AWV • die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 (Menschenrechte) Risikomanagement stärken Was können Unternehmen tun, um regelkonform zu exportieren? Sie müssen auf jeden Fall bei jeder Verkaufsanfrage oder Akquise- Adresse eine Sanktionslistenprüfung vornehmen. Hier ist es ratsam neben den nationalen, EU und UN-Sanktionslisten auch die US-amerikanischen Listen zu beachten. Wer gegen personen- bzw. organisationsbezogene Sanktionslisten verstößt, läuft Gefahr, selbst auf einer der „Schwarzen Listen“ zu landen. Des Weiteren sind eine sorgfältige

Klassifizierung und Abklärung des Warenursprungs für alle Güter, die in den Iran exportiert werden sollen, unerlässlich. Besondere Aufmerksamkeit sollten Firmen dem US Reexport-Kontrollrecht schenken, da dieses extraterritoriale Geltung hat. Unternehmen, die US-Waren kaufen und weitervertreiben, in ihre Produkte einbauen oder US-Technologien verwenden, müssen genau prüfen, ob sie sich bei Exporten in den Iran nicht strafbar machen. Ferner ist zu beachten, dass gewisse Produkte mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) auch in der EU einer Embargo-Verordnung unterliegen. Anschließend sollte eine Prüfung des Endverwendungszwecks vorgenommen und ggfs. eine Ausfuhr- und Durchfuhrgenehmigung eingeholt werden. Wie bekomme ich mein Geld? Seit 2016 ist es in der EU wieder möglich, Exportkreditgarantien und Versicherungen für kurz- oder mittelfristige Geschäfte mit iranischen Firmen abzuschließen. Seit Aufkündigung des JCPOA seitens der USA weigern sich allerdings viele Banken, ihre Kunden bei Geschäftsaktivitäten im Iran zu unterstützen. Zahlreiche Großbanken haben auch zwischen 2016 und 2018 keine Irangeschäfte finanziert. Bei Zahlungsverkehren über iranische Banken können ebenfalls Probleme auftreten. Des Weiteren bestehen Versicherungsrisiken, vor allem für Firmen mit Versicherern, die auf US-Rückversicherer angewiesen sind. Es könnte hier bei Schäden in iranischen Gewässern oder auf iranischem Boden Deckungslücken geben. US-Versicherer dürfen weder Warentransporte für den Iran noch Verkehrsträger, die dafür eingesetzt werden, versichern. Mehr Sicherheit mit IT-Lösung In Anbetracht der Komplexitäten von Geschäften mit iranischen Firmen empfiehlt es sich selbst für KMU, sich auf eine SaaS IT- Lösung mit top-aktueller Datenbank zu stützen. Diese hilft bei der Suche nach der richtigen Zolltarifnummer und Exportkontroll- Güterlistennummer sowie Sanktionslistenprüfungen. Innovative, ausgefeilte Systeme informieren Unternehmen außerdem, welche Vorschriften bei der Ausfuhr aus der EU und der Einfuhr in den Iran zu beachten, welche Dokumente notwendig und wie hoch die Zoll- und Mehrwertsteuersätze sind. Sie zeigen dem Nutzer auch, wo für ihn als Industrie- und Handelsunternehmen oder Logistikdienstleister Risiken bestehen. Und sie dokumentieren firmeninterne Exportkontrollen für Behördennachfragen. Ferner lassen sie sich bei Bedarf in CRM, ERP- und Logistik-Systeme integrieren. (AM)

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